Gesetzliche Grundlagen der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

 

 

Schulordnung Förderschulen (SOFS)

(vom 01.08.2021)

 

§ 9  Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unterrichtet und begleitet Schüler, deren Förderbedarf

             1. Folge von Entwicklungsstörungen oder traumatischen Erlebnissen ist und der durch  
                 besondere Fördermaßnahmen wieder abgebaut werden kann oder
             2. der auch oder ausschließlich auf soziokulturelle Einflüsse zurückzuführen ist und bei denen
                 die öffentliche oder freie Jugendhilfe bereits Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Kinder- und
                 Jugendhilfe leistet.

(2) 1Die Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. 2Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen der für die Grundschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) 1Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung die Klassenstufen 5 bis 10 sowie Klassen der Klassenstufen 1 bis 9 für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen eingerichtet werden. 2Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 erfolgt nach den Lehrplänen der für die Oberschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 3Die Abschlüsse der Oberschule können erworben werden. 4Der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 9 für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.11